FAQ
Wie wirkt sich die Heirat auf das Mietverhältnis aus?
Durch die Heirat wird Ihre Wohnung zur sogenannten Familienwohnung, wodurch eine solidarische Haftung durch Ihren Ehepartner entsteht. Eine künftige Vertragsanpassung oder eine allfällige Kündigung bedarf neu die ausdrückliche Zustimmung Ihres Ehepartners.
Beachten Sie bitte, dass jede Zivilstandsänderung dem Vermieter bekannt gegeben werden muss. Senden Sie uns hierfür eine Kopie der Heiratsurkunde zu.
Haben Sie eine Tochter/einen Sohn bekommen?
Wir freuen uns, wenn Sie uns über Ihren Nachwuchs informieren. Am Mietverhältnis ändert sich dadurch allerdings nichts.
Ich muss einen Todesfall melden. Wie muss ich vorgehen?
Bitte lassen Sie uns Ihren Kontakt sowie die Todesurkunde des Betroffenen zukommen. Alles Weitere besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen.
Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Die komplette oder teilweise Untervermietung Ihrer Wohnung bedarf immer der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bitte stellen Sie uns eine Kopie des Untermietvertrags sowie eine Kopie des amtlichen Ausweises des gewünschten Untermieters zu, damit wir die Unterlagen prüfen können. Im Anschluss stellen wir Ihnen eine Bewilligung zur Untermiete aus, sofern unsererseits nichts gegen das Untermietverhältnis einzuwenden ist.
Darf ich zusätzliche Haushaltgeräte installieren?
Die Installation von zusätzlichen Haushaltgeräten (Waschmaschine, Tumbler, Geschirrspüler etc.) bedarf stets der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Falls Sie ein zusätzliches Gerät anschaffen möchten, informieren Sie uns bitte frühzeitig darüber. Wir werden Ihnen eine schriftliche Zustimmung in Form eines Nachtrags zum Mietvertrag erstellen.
Es ist wichtig, dass neue Geräte fachmännisch installiert bzw. angeschlossen werden. Sollten Folgeschäden durch eine unfachmännische Installation entstehen, gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Beim Auszug ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Darf ich auf meinem Balkon/Sitzplatz grillieren?
Grundsätzlich ist das Grillieren auf dem Balkon/Sitzplatz nur mit einem Gas- oder Elektrogrill erlaubt. Dieser muss während der Nutzung so aufgestellt werden, dass genügend Abstand zur Fassade vorhanden ist (ca. 1 Meter). Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass die Nachbarschaft nicht durch eine Rauchentwicklung gestört wird.
Wie gehe ich vor, wenn ich ein Haustier anschaffen möchte?
Je nach Eigentümerschaft sind Haustiere in unseren Liegenschaften erlaubt oder nicht. Dies ist vorgängig mit uns als Verwaltung abzuklären. Falls Haustiere erlaubt sind, werden wir Ihnen die schriftliche Zustimmung in Form eines Nachtrags zum Mietvertrag ausstellen.
Was kann ich tun, wenn meine Nachbarn Lärm verursachen oder sie sich nicht an die Hausordnung halten?
Gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sind sehr wichtig, um ein angenehmes Zusammenleben zu fördern. Sollte sich der Nachbar wiederholt Fehlverhalten, so empfehlen wir Ihnen das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.
Sollte damit keine Verbesserung erreicht werden, dann teilen Sie uns Ihr Anliegen bitte schriftlich mit. Wir werden uns für eine einvernehmliche Lösung einsetzen. Des Weiteren haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich an die Polizei zu wenden, falls die Nachtruhe nicht eingehalten wird.
Welche Arbeiten muss ich als Mieter selbst übernehmen?
Es ist Ihre Pflicht, das Mietobjekt regelmässig zu reinigen. Dazu gehört auch die Reinigung von Fenstern, Fensterrahmen, Fensterbänken, Rollläden, Storen oder Jalousien sowie Balkone und Terrassen, etc. Ausserdem sind Sie für den kleinen Unterhalt zuständig.
Was versteht man unter kleinem Unterhalt?
Als kleiner Unterhalt werden Arbeiten innerhalb der Wohnung bezeichnet, welche problemlos von einem Mieter ohne handwerkliche Begabung ausgeführt werden können. Dazu gehört der Ersatz von Zubehör in der Küche (Backofenbleche und -Gitter, Kühlschrankzubehör, Filter) sowie im Bad (Zahngläser, Seifenschalen, WC-Deckel, Filter) sowie der Austausch von Leuchtmitteln, das Anziehen von Schrauben, das Ölen von Scharnieren und so weiter.
Der kleine Unterhalt ist durch den Mieter zu tragen.
Wie ist das Vorgehen bei einem Schlüsselverlust?
Bitte melden Sie uns umgehend, falls Sie einen Schlüssel Ihrer Wohnung verloren haben.
Aus Sicherheitsgründen müssen wir spätestens bei Ihrem Auszug den betroffenen Zylinder ersetzen, sofern der abhanden gekommene Schlüssel nicht wieder gefunden wurde. Diese Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Wie ist das Vorgehen bei Mängeln / Schäden in der Wohnung?
Es ist Ihre Pflicht als Mieter, uns jegliche Schäden umgehend zu melden, damit allfällige Folgeschäden verhindert werden können (Meldepflicht gem. Art. 257g OR). Bitte melden Sie uns den Schaden schriftlich und wenn möglich mit einem Foto. Wir organisieren die zur Schadenbehebung nötigen Handwerker.
Wie ist das Vorgehen beim Auszug eines Vertragspartners?
Wenn ein Vertragspartner aus der Wohnung auszieht, ist dies der Verwaltung schriftlich in Form einer Kündigung des betroffenen Mieters zu melden. Im Anschluss werden wir prüfen, ob der verbleibende Mieter solvent ist, die Wohnung weiterhin zu tragen. Sofern dies der Fall ist, werden wir Ihnen einen Nachtrag zum Mietvertrag zustellen, welchen alle Parteien zur Gültigkeit unterzeichnen müssen. Somit ist der ausziehende Mieter aus jeglicher Haftung aus dem Mietverhältnis entlassen.
Wie kann ich meine Wohnung kündigen?
Falls Sie die Wohnung kündigen möchten, prüfen Sie die Kündigungsmodalitäten (Fristen und Termine) in Ihrem Mietvertrag. Die Kündigung ist schriftlich mit Originalunterschrift aller Vertragspartner an uns zu richten. Bei Familienwohnungen gilt der Ehepartner automatisch als Vertragspartner und muss daher zwingend mitunterschreiben.
Beachten Sie zudem, dass das Eingangsdatum Ihrer Kündigung massgebend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist und nicht der Poststempel.
Falls Sie ausserhalb der vertraglichen Kündigungsfristen- und Termine kündigen, handelt es sich um eine ausserordentliche Kündigung. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie zahlen den Mietzins weiter bis zum ordentlichen Kündigungstermin oder Sie stellen einen solventen Nachmieter, welcher den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen und die Wohnung wie gesehen übernimmt.
Wie muss ich das Mietobjekt zurückgeben?
Die Mietsache ist grundsätzlich im ursprünglichen sowie in einwandfrei gereinigtem und vollständig geräumten Zustand abzugeben. Basis bildet das Protokoll bei Mietbeginn. Für Beschädigungen infolge nicht ordnungsgemässer Benützung sind Sie schadenersatzpflichtig. Bitte beachten Sie weiter das Merkblatt für die Mietobjektabgabe, welches Sie mit der Kündigungsbestätigung erhalten.